Gartenordnung

Unsere aktuelle Gartenordnung zum Download und zum Nachlesen:

Kleingarten-Ordnung

Zusätzlich ist unter folgenden Link der Beschluss des Bezirksverbands hinterlegt, der Thujahecken in der Anlage als nicht zulässig deklariert und auch kein Bestandsschutz für Thujahecken existiert:

Beschluss des Bezirksverbands

Die Gartenordnung des Bezirksverbandes Prenzlauer Berg e.V. (nachfolgt Bezirksverband genannt) gilt für alle Unterpächter (nachfolgend Unterpächter genannt). Sie ist Bestandteil des Unterpachtvertrages (nachfolgend Unterpachtvertrag genannt) und unterstützt mit ihren Bestimmungen eine Vertragsgerechte Nutzung der Parzellen.
Grundlage der Gartenordnung ist das Bundeskleingartengesetz ff. (BKleingG ff.) in der jeweiligen gültigen Fassung.

Grundsätze:
1. Kleingärten (KG) – Kleingartenanlagen (KGA)

1.1 Begriff KG
Kleingärten sind Gärten die dem Unterpächtern zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dienen (kleingärtnerische Nutzung) und in einer Kleingartenanlage liegen, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind.
Kleingartenanlagen (KGA) gehören heute zum Gesamtbild unserer Städte und Gemeinden. Sie sind wichtige Bestandteile des öffentlichen Grüns und leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung unseres Lebensraumes. Kleingärtner / in zu sein, ist eine Verpflichtung für verantwortungsbewusstes Handeln im Umgang mit der Natur.
Kleingärten dienen auch der Gesunderhaltung, Erholung und Freizeitgestaltung der Familie.

1.2 Unterpachtvertrag
Mit dem Abschluss des Unterpachtvertrages übernimmt der Unterpächter die Verantwortung für die eigene ordnungsgemäße kleingärtnerische Nutzung des Kleingartens, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, zur Erholung sowie für Pflege und Schutz von Natur und Umwelt.
Aus dem Pachtgrundstück dürfen keine Bodenbestandteile entfernt sowie keine dauerhaften Veränderungen vorgenommen werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Verpächters. (Senat, Bezirk, Bezirksverband)

2.Gestaltung und Nutzung der Kleingärten

2.1 Die Verpachtung der Kleingärten erfolgt nur zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 1, Nr. 1 des Bundeskleingartengesetzes. Die kleingärtnerische Nutzung beinhaltet die Kombination eines nichterwerbsmäßigen Anbaus von Obst, Gemüse und Blumen sowie die Gestaltung und Nutzung des Kleingartens zu Erholungszwecken. Auf mindestens einem Drittel (1/3) der Kleingartenfläche laut Pachtvertrag sind in der für Kleingärten typische Vielfalt an Beerenobst, Kräutern- und Gemüsekulturen anzubauen. Obstgehölze auf Rasen sowie übermäßiger Rasenbewuchs mit Ziersträuchern darf nicht überwiegen. Verstöße werden nach §1 Abs. 9 sowie § 9 Abs. 1 BKleinG entsprechend geahndet.
Jeder Kleingärtner kann seinen Kleingarten unter Berücksichtigung der Bestimmungen Kleingartenpachtvertrages, der Gartenordnung und der jeweils geltenden rechtlichen Regelungen nach seinen eigenen Vorstellungen zweckmäßig nutzen und ästhetisch gestalten.

2.2 Der Kleingarten ist so zu gestalten, dass der Gesamteindruck der Kleingartenanlage nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind Einrichtungen wie Kompostplätze, Wasserspeicher usw. so anzulegen, dass eine Belästigung oder Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist.

2.3 Die Pflanzung von Stauden, Blumenzwiebeln, Sommerblumen und Ziergehölzen soll unter dem
Gesichtspunkt der Artenvielfalt erfolgen, wobei Bienenweidepflanzen der Vorrang gebührt.

2.4 Der Arten- und Biotopschutz ist in die kleingärtnerische Nutzung einzubeziehen und zu befördern. Das gilt insbesondere für den Tierschutz und die Fütterung der Singvögel im Winter.

2.5 Auf Kulturen der Nachbargärten ist Rücksicht zu nehmen. Das Anpflanzen hochstämmiger Bäume ist unzulässig. Die Anpflanzung von Gehölzen (außer Obstbäumen), die von Natur aus höher als drei Meter werden, wie z. B. Wald, Laub- und Parkbäume, ist nicht erlaubt. Laub-, Nadelbäume, insbesondere Lebensbäume, Wacholder und andere Koniferen, Essigbäume dienen nicht der Kleingärtnerischen Nutzung und gehören nicht in den Kleingarten. Die Gesamtfläche aller bereits vorhandenen Nadelgehölze mit einer Wuchshöhe bis 2,50 darf pro Kleingarten nicht mehr als 10m² betragen. Höher gewachsene Nadelgehölze werden bei einer Parzellenübergabe nicht bewertet und müssen ggf. entfernt werden. Bei Neuanpflanzung von Hecken als Einfriedung am Weg (keine Koniferen) sind diese innerhalb des Gartens mit einem Abstand von min. 0,50 m vom Gartenzaun zu setzen und dürfen eine Höhe von max. 1,25 m nicht überschreiten, sowie durch Durchwuchs den Weg nicht einengen. Bestehende Althecken innerhalb der Gartenwege einer KGA sind in Schritten auf die Höhe von 1,25 m abzusetzen. Bestehende Hecken im Innenbereich der Kleingärten sind ebenfalls auf 1,25 m zurückzuschneiden.

2.6 Das Neuanpflanzen von Hecken (aller Arten) zwischen den Parzellen ist nicht gestattet. Einfriedungen durch geschlossene Holzzäune, Sichtblenden, geschlossene Pergolen usw. zwischen den Parzellen ist nicht erlaubt.

2.7 Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch, Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden können, der kleingärtnerischen Nutzung angemessen und zu pflanzen. Hochgewachsene Obstbäume sind durch geeignete Schnittmaßnahmen der Größenordnung eines Kleingartens anzupassen.

2.8 Bewirtschaftet wird der Kleingarten ausschließlich vom Unterpächter und von seinen zum Haushalt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet.

2.9 Kann der Unterpächter aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend seinen Kleingarten nicht selbst bewirtschaften so, darf er mit schriftlicher Genehmigung des Vorstandes der KGA einen Betreuer einsetzen, aber längstens für 2 Jahre.

3. Anpflanzung und Fällen von Gehölzen

3.1 Das Fällen von Obstbäumen ist nur mit Zustimmung des Vorstandes der KGA in Verbindung mit dem Gartenfachberater gestattet. Die Auflage zum Fällen alter und kranker Obstbäume sowie das Roden alter und kranker Beerensträucher sind im Interesse des Pflanzenschutzes und der Verhütung der Ausbreitung von Krankheiten unverzüglich zu erfüllen. Der Gartenfachberater ist zu konsultieren. Die gefällten Obstbäume sind zu ersetzen.

3.2 Die nachfolgend aufgeführte Auswahl von Gehölzen sowie Bäumen dürfen nicht in einem Kleingarten angepflanzt werden, da sie verschiedenen Krankheitserregern und Schadinsekten Überlebensmöglichkeiten bieten. Ebenso Wald und Parkbäume, die von Natur aus eine Wuchshöhe von 2,00 m überschreiten. (BKleingG, Gartenordnung Anhang 6)

3.3 Unter Beachtung der Baumschutzverordnung § 1 Satz 1 sind diese bei Vorhandensein zu entfernen.

3.4 In Fragen der Kleingärtnerischen Nutzung wird dem Kleingärtner empfohlen sich ständig weiterzubilden und die Fachberatung des Vereins zu nutzen.

3.5 Bei Unterpächterwechsel hat der abgebende Unterpächter verkrüppelte, kranke oder teilweise abgestorbene Bäume zu entfernen, diese werden nicht mit bewertet. Für nicht gepflegte oder zu eng stehende Bäume sind bei der Bewertung entsprechende Abschläge vorzunehmen. Diese Regelung ist auch bei den anderen Kulturen anzuwenden. Laub- und Nadelbäume dürfen nur bewertet werden, wenn deren Anpflanzung im Unterpachtvertrag (BKleingG Kleingartenordnung) vereinbart wurde.
Walnussbäume sind ab einem Stamm-umfang von 80 cm in einer Höhe von 1,30 m über dem Boden durch die Baumschutzverordnung (BSchVO) geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. Sie sind unabhängig vom Pflegezustand je Baum mit 1,00 € zu bewerten. Kranke Wallnussbäume müssen entsprechend begutachtet werden. Invasive (gebietsfremde und für das Ökosystem problematische) Pflanzen sind zu entfernen.

4.0 Pflanzenschutz / Pflege / Bewuchs

4.1 Bei den Pflanzenschutzmaßnahmen in Kleingärten ist grundsätzlich das Prinzip des integrierten Pflanzenschutzes anzuwenden, das heißt, naturnahen Bekämpfungsmaßnahmen und Kulturtechniken Vorrang einzuräumen. Die Anwendung von Pestiziden (Herbizide, Fungizide und Insektizide) Ist verboten. Die Anwendung von sonstigen chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken

4.2 Der Bezirksverband kann diese Maßnahme erforderlichenfalls auf Kosten des Unterpächters selbst vornehmen. Generell sind im Kleingarten all die Dinge zu unterlassen, die den Boden Verunreinigen und mit Schadstoffen belasten können. Im Interesse eines jeden Unterpächters sollten Bodenanalysen alle drei bis vier Jahre durchgeführt werden Der Gartenfachberater ist zu konsultieren.

4.3 Im Kleingarten vorhandene Kulturen sind im gärtnerischen Sinne zu pflegen, bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen ordnungsgemäß zu unterhalten.

4.4 Den im Rahmen gesetzlicher Vorschriften getroffenen Anordnungen zur Bekämpfung von Schädlingen oder Pflanzenkrankheiten ist fristgemäß Folge zu leisten. Bei Bekämpfungsmaßnahmen sind die Fachberater mit fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten auf der Grundlage der Pflanzenschutz Sachkundeverordnung hinzuzuziehen; gesetzliche Bestimmungen und Verordnungen z.B. über Vogel- und Bienenschutz zu beachten.

4.5 Das Imkern ist ein empfehlenswertes kleingärtnerisches Anliegen. Für das Aufstellen von Bienenstöcken zur Bienenhaltung ist die Genehmigung beim Vorstand der KGA mit einem gültigen Imkerausweis einzuholen.

4.6 An den Kosten gemeinsamer Pflanzenschutz- Maßnahmen hat sich der / die Unterpächter / in mit zu beteiligen.

4.7 Das Pflanzenjauchen (z.B. Brennnessel-, oder Rhabarberblatt Jauchen) zur ökologischen Schädlingsbekämpfung und Pflanzenstärkung, ist nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr gestattet. Durch geeignete Mittel ist die Geruchsbelästigung so weit wie möglich einzuschränken.

4.8 Zur Gewährleistung des Umweltschutzes sind Fäkalien in abflusslosen Behältern zu sammeln und durch von den Berliner Wasserbetrieben zugelassenen Entsorgungsfirmen entsorgen zu lassen. Es dürfen auch Bio- Humustoiletten benutzt werden.

Kompostierung

5.1 Pflanzenabfall und anderes kompostierfähiges Material ist im Kleingarten fachgerecht zu kompostieren. Gartenfachliche Unterstützung bieten hier die Gartenfachberater. Kranke Pflanzenabfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen (Hausmüll, nicht Kompost)

Ordnung und Sicherheit in der Kleingartenanlage (KGA)

6.1 Der Unterpächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit in der Kleingartenanlage durch sich, seine Angehörigen und Gäste zu achten.

6.2 Die Kleingartenanlagen sind ein öffentliches Grün und haben sich entsprechend den Besuchern und Gästen zu präsentieren. Geräuschverursachende Gartengeräte können in Anlehnung an die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (siehe EU-Richtlinie) werktags von 07.00 – 13.00 und 15.00 – 19.00 Uhr benutzt werden. An Samstagen kann entsprechend der Regelung der einzelnen Kleingartenanlagen verfahren werden. Bei geräuschverbreitenden Arbeiten (Baumaßnahmen) im Garten ist analog zu verfahren. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Tonwiedergabegeräte sind generell nur in Zimmerlautstärke zu betreiben. An Sonn- und Feiertagen ist ganztägig Ruhetag, weitere Einschränkungen können durch die Mitgliederversammlung im Kleingartenverein beschlossen werden.

6.3 Auf Grund der Gefährdung von Menschen, Tieren und Sachwerten ist das Mitführen und die Benutzung von Waffen aller Art innerhalb der Kleingartenanlage verboten.

6.4 Zum Parken von Kraftfahrzeugen sind ausschließlich die vom Vorstand der KGA genehmigten Stellflächen zu benutzen. Wohnwagen, Wohnzelten, oder Boote haben in der Kleingartenanlage keine Präsents und dürfen nicht abgestellt werden.

6.5 Eine gewerbliche Nutzung der Kleingärten sowie vereinsfremde Werbung sind untersagt.

6.6 Das Räuchern und Grillen darf zu keiner nachbarlichen Belästigung führen. Dieses betrifft auch Belästigungen durch das Heizen in bestandsgeschützten Feuerstätten, die jährlich vom Bezirksschornsteinfeger abzunehmen sind. Weiterhin ist jeder Unterpächter verpflichtet, vorhandene Gasanlagen alle 5 Jahr überprüfen zu lassen und die Durchführung auf Verlangen des Vorstandes der KGA nachzuweisen.

Sonderregelungen

7.1 Je Kleingarten kann ausschließlich für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ein Kleingewächshaus (Kalthaus), Folienzelt mit maximaler Grundfläche bis zu 12 qm und einer Höhe bis 2,50 m errichtet werden. Darüber hinaus können Folientunnel und Frühbeet Kästen aufgestellt werden, die zu den kleingärtnerischen Sonderflächen zählen.

7.2 Die Errichtung von Hochbeeten wird genehmigungsfrei gestellt, wenn alle folgenden drei Bedingungen eingehalten werden:

  • Die Gesamtfläche aller Hochbeete auf einer Parzelle beträgt max. 10 m².
  • Die Seitenflächen des Hochbeetes besteht nicht aus Mauersteinen, Beton, Gasbeton
    u. ä.. Zulässig sind Holz, Schaltafeln, Plaste usw.
  • Das Hochbeet hat kein Fundament, die Pfosten sind nicht einbetoniert.

Sobald einer dieser Punkte nicht zutrifft, muss ein Antrag zur Errichtung an den Vorstand der
KGA vor Bau des Hochbeetes gestellt werden. Gemauerte oder betonierte Hochbeete werden
grundsätzlich nicht genehmigt.

7.3 Transportable Schwimmbecken mit einem max. Durchmesser von 3,60 m und eine Höhe 0,89 m können mit Genehmigung durch den Vorstandes der KGA aufgestellt werden. Der Unterpächter ist für eine ordnungsgemäße Sicherung außerhalb der Vegetationszeit verantwortlich.

7.4 Transportable Spielgeräte sind erlaubt, sofern die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt
wird. Für Spielgeräte, die fest im Boden verankert sind, ist eine Genehmigung durch den Vorstand der KGA erforderlich.

7.5. Baumhäuser bzw. in Bäumen eingearbeitete Spielplattformen sind nicht gestattet, der
Baumschutz ist zu beachten. Zentrale Spielplätze sollten genutzt werden.

7.6 Bei Feststellung rechtswidriger Bebauung oder sonstiger rechtswidriger Nutzung der Kleingärten sind die Unterpächter auf Weisung des Vorstandes der KGA zur unverzüglichen Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes auf eigene Kosten verpflichtet.

7.7 Der Kleingarten ist stets frei von Unrat, Gerümpel und sonstigen Gegenständen zu halten, die nicht der kleingärtnerischen Nutzung dienen.

7.8 Das Verbrennen von Gartenabfällen ist verboten.

8. Die Errichtung von Bauwerken (Gartenlauben)

8.1 Das Errichten von Bauwerken erfolgt auf der Grundlage maßgebend der Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes, unter Beachtung des Grundsatzes, dass nur ein Baukörper im Kleingarten zulässig ist.

8.2 Vor Errichtung bzw. beabsichtigter Veränderung (Werterhaltung) der Gartenlaube oder anderer Bauwerke ist der Unterpächter verpflichtet, die Genehmigung des Vorstandes der KGA und des Baufachberaters, per Antrag einzuholen. Bei geplanter Neubebauung innerhalb des Kleingartens sind die Bauunterlagen (Baupläne) beim Bau-Fachausschuss des Bezirksverbandes zur Registrierung und Genehmigung einzureichen. Mit dem Bau darf erst nach Vorlage der Genehmigung begonnen werden, Eine Missachtung kann zum Baustopp und ggf. zum Rückbau führen.

8.3 Das Bauwerk darf, einschließlich Abort & Geräteraum und eines überdachten Freisitzes eine bebaute Grundfläche von 24 m² nicht überschreiten.

8.4 Der überdachte Terrassenfreisitz darf bei Neubauten nicht fest mit dem Baukörper verbunden sein. (Für bereits bestehende ältere Bauten, die zur Wendezeit vorhanden waren, gilt der Bestandsschutz gemäß Einigungsvertrag).

8.5 Zusätzlich zu der für den Laubenbau erforderlichen Grundfläche dürfen höchstens 10% der verbleibenden Kleingartenfläche versiegelt werden. Die Verwendung von Ortbeton ist nicht zulässig.

8.6 Bei der Errichtung eines transportablen Geräteschuppens- oder Gerätebox ist generell die Genehmigung des Vorstandes der KGA einzuholen.

8.7 Bei Feststellung rechtswidriger Bebauung oder sonstiger rechtswidriger Nutzung der Kleingärten sind die Unterpächter zur unverzüglichen Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes auf ihre Kosten verpflichtet.

8.8 Dem Baufachberater ist Mitteilung zu machen und Abweichungen von der Genehmigung sind unzulässig.

8.9 Die Grundlagen des Brandschutzes und die Auflagen der Berliner Feuerwehr bezüglich des vorbeugenden Brandschutzes sind einzuhalten. Die dafür ausgewiesenen Wege müssen ständig für die Feuerwehr befahrbar gehalten werden. Im Winter ist das auch durch die Schnee- und Glättebeseitigung zu sichern.

9. Grundsatz : Bestandsschutz in den Kleingärten im Beitrittsgebiet der ehemaligen DDR

9.1 Nach Artikel 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 ist mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern. Für das Kleingartenrecht bedeutet dies, dass mit dem 03.10.1990 das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) im Beitrittsgebiet Anwendung findet. Überleitungsvorschriften und Sonderregelungen für die neuen Bundesländer enthält § 20 a BKleingG. Er trägt der Entwicklung des Kleingartenwesens im Gebiet der ehemaligen DDR Rechnung.

9.2 Verträge über Kleingartenland, die vor dem 03.10.1990 geschlossen worden sind und im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehen, bleiben unberührt. Sie sind gem. § 20 a Nr.1 in das BKleingG übergeleitet mit dem vereinbarten Vertragsinhalt, soweit sie in den sachlichen Anwendungsbereich des BKleingG fallen. § 20 a Nr. 7 BKleingG bestimmt, dass rechtmäßig errichtete Lauben, auch wenn sie die in § 3 Abs. 2 BKleingG vorgeschriebene Größe von 24 m2 überschreiten, unverändert genutzt werden können.

9.3 Diese Vorschrift ist ebenso wie § 18 Abs. 1 BKleingG dem baurechtlichen Bestandsschutz nachgebildet, der auf Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) beruht. Er wird begründet,wenn und weil eine schutzwürdige materiell legale Eigentumsausübung vorliegt. Die einmal legal errichtete bauliche Anlage ist auch bei einer späteren Änderung der Sach- oder Rechtslage in ihrem Bestand geschützt. Der Bestandsschutz erstreckt sich allerdings nur auf die vorhandene Anlage für die Dauer ihres Bestandes. Er deckt weder eine Ersetzung durch eine neue Anlage noch den Aufbau einer zerstörten baulichen Anlage.

9.4 Nach allgemein anerkannten Grundsätzen bezieht sich der baurechtliche Bestandsschutz auf die bauliche Anlage selbst. Er ist objekt- und nicht subjektbezogen. Der Bestandsschutz erlischt somit nicht bei einem Pächterwechsel, sondern erst dann, wenn das Bauwerk nicht mehr vorhanden bzw. wenn reine Instandsetzungsmaßnahmen nicht mehr geeignet sind, die Funktion des Bauwerks zu erhalten. Es entspricht der Intention des Einigungsvertrages, dass in den in § 20 a Nr. 7 Satz 1 BKleingG erfassten Fällen die kleingärtnerische Nutzung unverändert fortgeführt werden kann, auch wenn das Gebäude größer als in §3 Abs. 2 Satz1 bestimmt wird. Dem entspricht es, dass dieser Bestandsschutz nicht schon entfällt, wenn ein Besitzerwechsel stattfindet, sondern nur, wenn das Gebäude beseitigt wird.

9.5 Kleintierhaltung und deren Züchtung ist generell verboten. Ausgenommen sind im Kleingarten Haustiere. Hunde sind generell innerhalb der Kleingartenanlage an der Leine zu führen und so zu halten, dass die Ruhe in der Kleingartenanlage nicht gestört wird.

10. Vertragswidriges Verhalten

Kommt der Unterpächter den sich aus dieser Gartenordnung ergebenden Verpflichtung nicht nach, ist der Vorstand der KGA, nach schriftlicher Ermahnung und Fristsetzung berechtigt, diese Verpflichtung auf Kosten des Unterpächters erfüllen zu lassen.

Verstöße gegen die Gartenordnung des Bezirksverbandes sind durch den geschäftsführenden Vorstand des Bezirksverbandes schriftlich abzumahnen. Zur Beseitigung von Verstößen sind angemessene Fristen zu setzen. Fortgesetzte Verstöße können im Rahmen des § 9 (1) Punkt 1 BKleingG wegen vertragswidrigem Verhalten zur fristgemäßen Kündigung des Unterpachtvertrages führen, gegebenenfalls kann dies gerichtlich vollzogen werden, was dann eine außerordentliche Kündigung zur Folge haben kann.

Rechtsgrundlagen
• BKleingG,
• Bundesnaturschutzgesetz,
• Berliner Naturschutzgesetz,
• Berliner Wassergesetz vom 17.06.2018
• Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung),
• Berliner Kreislaufwirtschafts- und Abfallbeseitigungsgesetz,
• Allgemeine Anweisung über die Anlegung, Verpachtung und Verwaltung von Dauerkleingärten und Kleingärten auf landeseigenen Grundstücken (Verwaltungsvorschriften).
• Garten- und Bauordnung für Kleingärten vom 23.10.2001
• Emissionsschutzgesetz

Schlussbestimmung:
(1) Die Gartenordnung gilt für alle Unterpächter des Bezirksverbandes, ihren Gästen und Besuchern.
(2) Die Gartenordnung ist Bestandteil des Unterpachtvertrages zwischen dem Bezirksverband und dem Unterpächter. Sie berührt bestehende behördliche Regelungen nicht.
(3) Der Vorstand eines Kleingartenvereins im Bezirksverband übt innerhalb seiner Anlage das Hausrecht aus.
(4) Verstöße gegen diese Gartenordnung sind eine Verletzung des Unterpachtvertrages und werden geahndet.
Die vorstehende Gartenordnung wurde vom Vorstand des Bezirksverbandes gemäß Satzung des BV mit Protokoll vom 12.06. 2019 beschlossen.

Die bis dahin geltende Gartenordnung vom 04.03.2006 tritt entsprechend mit Wirkung vom
12.06.2019 außer Kraft.

Berlin, Prenzlauer Berg den, 12.06. 2019


Vorsitzender des Bezirksverbandes
der Kleingärtner Berlin Prenzlauer Berg e.V.